Bis 31.12.2023 werden für bestimmte Vergabeverfahren weiterhin erhöhte Wertgrenzen gelten. Die Direktvergabe ist zulässig, wenn der Auftragswert EUR 100.000,– unterschreitet. (Symbolbild: pixabay.com)

Nun ist es also doch so weit: Nach langem hin und her hat der österreichische Gesetzgeber die – ursprünglich bis 30. Juni 2023 befristete – Schwellenwerte-Verordnung 2023 zur Festsetzung der innerhalb des Unterschwellenbereichs geltenden Wertgrenzen nun doch ein weiteres Mal bis 31. Dezember 2023 verlängert; damit gelten im Unterschwellenbereich bis Jahresende (weiterhin) höhere Schwellenwerte für in diesem Zeitraum eingeleitete Vergabeverfahren.

Öffentlichen Auftraggebern steht es damit insbesondere weiterhin offen, Aufträge unter EUR 100.000,– (statt EUR 50.000,–) ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens direkt an geeignete Unternehmen zu vergeben.
Die Verordnung ermöglicht außerdem zusätzliche Möglichkeiten bei der Wahl von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:

Klassischer Bereich

Bauaufträge
SchwellenwertVerfahrensarten
< EUR 100.000,–Direktvergabe
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung
< EUR 500.000,–Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
< EUR 1 MioNicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

Liefer- und Dienstleistungsverträge
SchwellenwertVerfahrensarten
< EUR 100.000,–Direktvergabe
Nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung
< EUR 130.000,–Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Sektorenbereich

Bauaufträge
SchwellenwertVerfahrensarten
< EUR 100.000,–Direktvergabe
< EUR 500.000,–Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Liefer- und Dienstleistungsverträge
SchwellenwertVerfahrensarten
< EUR 100.000,–Direktvergabe
< EUR 200.000,–Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob die höheren Schwellenwerte auch über den 31. Dezember 2023 hinaus weiter gelten werden oder ob die Schwellenwerte-Verordnung zum Jahresende diesmal endgültig ausläuft und damit verbunden die Schwellenwerte gesenkt werden.

3.7.2023, Autor: Bernhard Scherzer, Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, www.fwp.at