Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen sind nur abzugsfähig, wenn die Nutzung des Fahrzeuges unternehmerisch veranlasst ist. (Bild: pexels.com)

Es ist nicht verwunderlich, dass sich im letzten Jahr viele heimische Unternehmen für ein Elektrofahrzeug entschieden haben. Neben bekannten steuerlichen Vorteilen konnten Unternehmer bis 28. Februar 2021 die 14%ige Investitionsprämie für die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges beantragen. Was jedoch hierbei oft übersehen wird, ist, dass Vorsteuern für Aufwendungen im Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen nur abzugsfähig sind, wenn die Nutzung des Fahrzeuges unternehmerisch veranlasst ist. Mit der steigenden Anzahl an Elektrofahrzeugen steigt auch das Interesse der Finanzverwaltung am Nachweis genau dieser unternehmerischen Nutzung, und dies kann bei den Unternehmern durchaus zu Schwierigkeiten führen.
Vorsteuerabzug beim Elektrofahrzeug

Grundvoraussetzung für den allgemeinen Vorsteuerabzug ist, dass Lieferungen und sonstige Leistungen an einen Unternehmer zu unternehmerischen Zwecken dienen.

Nicht als unternehmerisch gelten allgemein Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern. Hiervon sind jedoch Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (ie Elektrofahrzeuge) explizit ausgenommen. Für Elektrofahrzeuge gelten aber folgende allgemeine Regelungen:

a) Luxustangente
Für Elektrofahrzeuge bedeutsam ist auch die Luxustangente iHv EUR 40.000 (brutto), denn handelt es sich bei den Aufwendungen um überwiegend nicht abzugsfähige Aufwendungen, geht der Vorsteuerabzug zur Gänze verloren. Anschaffungskosten, die EUR 40.000 übersteigen, stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen dar. Überwiegend nicht abzugsfähige Aufwendungen liegen dann vor, wenn die Anschaffungskosten EUR 80.000 übersteigen. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 steht zwar grundsätzlich der gesamte Vorsteuerabzug zu, jedoch kommt es bei der Anschaffung zu einer Eigenverbrauchbesteuerung in Höhe des nicht angemessenen Teils.

Folgende Fälle sind somit zu unterscheiden:

  • Anschaffungskosten bis EUR 40.000 (brutto) ⇒ voller Vorsteuerabzug
  • Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 (brutto) ⇒ voller Vorsteuerabzug, aber Eigenverbrauch in Höhe des EUR 40.000 übersteigenden Teil der Anschaffungskosten
  • Anschaffungskosten über EUR 80.000 (brutto) ⇒ kein Vorsteuerabzug

b) Unternehmerische Mindestnutzung von 10%
Damit eine unternehmerische Nutzung angenommen werden kann, muss eine mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges gegeben sein.

Mitarbeiter, die für das Unternehmen sehr viel im Auto unterwegs sind (zB Vertriebsmitarbeiterinnen), sollten die 10%ige unternehmerische Nutzung einfach glaubhaft machen können. Mitarbeiter, die üblicherweise den Firmen-PKW jedoch nicht täglich für das Unternehmen nutzen (zB Mitarbeiterinnen im Rechnungswesen), könnten durchaus Probleme haben, einen geeigneten Nachweis für die (zumindest 10%ige) unternehmerische Nutzung zu erbringen. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten bei Dienstnehmern grundsätzlich als nicht-unternehmerische Privatfahrten.

Ein optimaler Nachweis für die unternehmerische Nutzung des Fahrzeuges ist ein ordnungsgemäßes und lückenloses Fahrtenbuch. In der Regel wird für die Nutzung eines Elektrofahrzeuges jedoch bisher kein Fahrtenbuch geführt, da für Elektrofahrzeuge ein Sachbezugswert von Null anzusetzen ist, weshalb dieser Nachweis, zB um einen reduzierten Sachbezug zu erhalten, meist wegfällt. Es stellt sich somit die Frage, wie der Unternehmer der Finanzverwaltung in Zweifelsfällen (vor allem für die Vergangenheit) die mindestens 10%ige unternehmerische Nutzung eines Elektrofahrzeuges glaubhaft machen kann.
Empfehlung

Der Erfahrung der PwC-Experten nach beginnen Betriebsprüfer dieses Thema bereits aufzugreifen, und durch die steigenden Zahlen an Elektrofahrzeugen steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich dieser Trend verstärkt. PwC empfiehlt daher, vor allem in Fällen, bei denen die 10%ige Nutzung angezweifelt werden kann, jedenfalls ein Fahrtenbuch zu führen.

Hinweis: Das Ausmaß der unternehmerischen Nutzung ist für den Sachbezug in der Lohnverrechnung nicht relevant.

16.6.2021 / Autoren: Christopher Malaschits, Peter Draller / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at