Mit dem am 15.1.2018 nunmehr zur Gänze in Kraft getretenen Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wird ein zentrales Register für nahezu jeden Rechtsträger geschaffen und bringt eine weitere Meldepflicht für Unternehmer. Bis spätestens 1.6.2018 sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften und anderen juristischen Personen (wie etwa von Privatstiftungen) zu melden.

Meldepflicht
Das WiEReG sieht die verpflichtende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern vor, die ihren Sitz im Inland haben. Betroffene Rechtsträger sind neben Personen- und Kapitalgesellschaften auch Privatstiftungen, Vereine und Trusts. Zur Verwaltungsvereinfachung normiert das Gesetz umfangreiche Ausnahmen von der Meldepflicht, sofern die Daten aus bereits bestehenden Datenbanken bezogen werden können. Beispielsweise werden für GmbHs, sofern alle Gesellschafter natürliche Personen sind, die Personen aus dem Firmenbuch übernommen. Dennoch kann eine Meldepflicht insofern bestehen, als eine andere natürliche oder juristische Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt, zB in Form einer Treuhandschaft.

Zu melden sind Vor- und Zuname der direkten bzw indirekten wirtschaftlichen Eigentümer, ihr Wohnsitz, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit. Außerdem sind die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer anzugeben.

Zeitplan bis zum 1.6. 2018
Seit 15.1.2018 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, über das Unternehmerserviceportal der entsprechenden Meldeverpflichtung nachzukommen. Bis zum Ende des ersten Quartals 2018 ist die Veröffentlichung eines BMF-Erlasses zum WiEReG geplant, mit welchem die Klarstellung von einzelnen Problemstellungen erfolgen soll. Ab 2.5.2018 ist die Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register möglich und die berufsmäßigen Parteienvertreter können Meldungen für Klienten vornehmen. Bis spätestens 1.6.2018 ist für sämtliche wirtschaftliche Eigentümer die erstmalige Meldung durchzuführen. Um der Sorgfaltspflicht zu entsprechen, sind die wirtschaftlichen Eigentümer zumindest jährlich zu überprüfen und etwaige Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach Kenntnis im Register einzutragen.

Strafbestimmungen
Sollten die normierten Meldepflichten nicht eingehalten werden, drohen hohe Geldstrafen. Die vorsätzliche Verletzung dieser Pflichten ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 200.000 bedroht, die grob fahrlässiger Begehung wird die Verletzung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 100.000 sanktioniert. Wird eine Meldung unvollständig erstattet, ist die Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß den Vorschriften der Bundesabgabenordnung möglich. Es ist daher sicherzustellen, dass korrekte (Erst-)Meldungen bis zum 1.6.2018 erfolgen, um Geldstrafen zu vermeiden.

Konkreter Handlungsbedarf
Das Wirtschaftliche Eigentümer Register Gesetz geht mit der Tendenz zu umfassender Transparenz einher und verdient ob der hohen Geldstrafen bei Missachtung der einschlägigen Bestimmungen besondere Aufmerksamkeit. Unter anderem bei komplexeren gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsstrukturen als auch bei Treuhandschaften und Privatstiftungen können sich bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer Zweifelsfragen ergeben. Eine konkrete Prüfung des individuellen Sachverhalts ist aufgrund der hohen Strafrahmen und der Ausnahmebestimmungen ratsam.

24.1.2018, Autor: Alexander Lang / www.deloitte.at