Ab dem 1.1.2018 werden die Kündigungsfristen bei Arbeitgeberkündigungen für Angestellte mit geringer Arbeitszeit verlängert.

Die erste Auswirkung der Angleichung der Rechte zwischen Arbeitern und Angestellten werden ab 1. Jänner 2018 schlagend, in dem die Kündigungsfristen für bestimmte teilzeitbeschäftigte Angestellte angepasst werden:

Betroffen sind Teilzeitangestellte mit einem wöchentlichen Beschäftigungsausmaß von weniger als einem Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Für Beschäftigte, die einem KV mit einer 40-Stunden-Woche unterliegen, betrifft es also Dienstnehmer mit einem Beschäftigungsausmaß von unter 8 Stunden bzw. bei einer 38,5-Stunden-Woche von unter 7,7 Stunden. Für solche Teilzeitangestellten musste bis jetzt im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers nur eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden.

Ab 1. Jänner 2018 gelten nun auch die Kündigungsbestimmungen des § 20 Angestelltengesetzes: Die Kündigungsfrist beträgt nun bei Arbeitgeberkündigungen für diese Teilzeitangestellten mind. sechs Wochen zum Quartalsende. Die Kündigungsfristen erhöhen sich mit der Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Anstelle des Quartalsendes kann auch der 15. und Letzte des Monats vereinbart werden. Kollektivvertragliche Bestimmungen sind zu beachten.

Die Kündigungsfrist im Falle einer Arbeitnehmerkündigung beträgt 1 Monat zum Monatsletzten.

25.1.2018, www.huebner.at