Das Mindeststammkapital für die GmbH wurde auf 10.000 Euro gesenkt, die notwendige Bareinlage beträgt somit 5.000 Euro. (Symbolbild: pixabay.com)

Bis zum Ende des vorigen Jahres betrug das Mindeststammkapital einer GmbH 35.000 Euro wobei die Hälfte, also 17.500 Euro bar einzuzahlen waren. Zur Erleichterung der Gründung einer GmbH bestand jedoch bereits im Rahmen der bisherigen Rechtslage die Möglichkeit, eine GmbH mit weniger Eigenmitteln zu gründen. Dafür konnte für die ersten zehn Jahre des Bestehens der Gesellschaft eine sogenannte Gründungsprivilegierung in Anspruch genommen werden.

Das Stammkapital musste bei einer gründungsprivilegierten GmbH lediglich € 10.000 betragen, wovon zumindest die Hälfte, somit 5.000 Euro in bar zu entrichten waren. Nach Ablauf der ersten zehn Jahre war jedoch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und eine Aufstockung des Stammkapitals auf 35.000 Euro vorgesehen; der tatsächlich eingezahlte Betrag musste wie bei der nicht-privilegierten GmbH 17.500 Euro betragen. Durch die nunmehrigen Gesetzesänderungen ist die Gründung einer GmbH als gründungsprivilegiert jedoch obsolet.

Neue Rechtslage
Durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz wurde das Mindeststammkapital für die GmbH generell auf 10.000 Euro gesenkt, die notwendige Bareinlage beträgt somit 5.000 Euro. Daraus ergeben sich wesentliche Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung im Rahmen der Gründung einer GmbH, wodurch vor allem neue Unternehmen gefördert werden sollen.

Potenziell geht damit in vielen Fällen auch eine Senkung von Notariatskosten einher, da der Notariatstarif von der Höhe des Stammkapitals der betreffenden Gesellschaft abhängt. Die Senkung des Mindeststammkapitals hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf die Mindestkörperschaftsteuer, die sich mit 5% des gesetzlichen Mindeststammkapitals bemisst und sich damit von 1.750 Euro auf 500 Euro pro Jahr verringert. Die bisherigen Regelungen, wonach sich die Mindestkörperschaftsteuer bei nach dem 30.6.2013 gegründeten GmbHs auf 500 Euro pro Jahr verringert, gelten daher künftig für alle GmbHs. Für eine gründungsprivilegierte GmbH besteht ein weiterer Vorteil durch die Gesetzesänderung darin, dass die Notwendigkeit einer Erhöhung des Stammkapitals auf 35.000 Euro nach Ablauf der Zehnjahresfrist entfällt, da ihr Stammkapital nunmehr ohnehin die allgemeinen Mindestanforderungen erfüllt.

Hinweis
Ein im Firmenbuch bestehender Hinweis auf gründungsprivilegierte Gründung einer GmbH bleibt ohne weiteres Zutun der Gesellschafter trotz Gesetzesänderung bestehen. Es erfolgt keine Beendigung der Gründungsprivilegierung durch Zeitablauf. Sollte von den Gesellschaftern gewünscht sein, dass die Gründungsprivilegierung nicht mehr im Firmenbuch ersichtlich ist, hat eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages zu erfolgen, wobei die dort festgehaltenen Bestimmungen zur Gründungsprivilegierung zu entfernen sind, die beim Firmenbuch angemeldet werden muss. Die Stammeinlagen der Gesellschafter können unverändert bleiben. Ein Gläubigeraufruf hat mangels Verringerung des Haftungsfonds nicht zu erfolgen.

25.3.2024, Quelle/Autor: Hübner & Hübner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG, www.huebner.at