Wenn ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung besteht und der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt, besteht die Möglichkeit, eine Herabsetzung an Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen zu beantragen. (Symbolbild: pixabay.com)

Österreichische Betriebe sind derzeit mit steigenden Energiekosten belastet, welche auch ihre kurzfristige Liquiditätssituation beeinträchtigen. Das BMF hat daher am 1. April 2022 darüber informiert, dass vor diesem Hintergrund die Möglichkeit bestehen soll die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen einheitlich verwaltungsökonomisch herabzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, vom Anstieg der Energiekosten konkret wirtschaftlich erheblich betroffen zu sein.

In der Info des BMF vom 1. April 2022 (2022-0.235.942) sind zwei Fälle exemplarisch angeführt, in denen davon ausgegangen werden kann, dass eine wirtschaftlich erhebliche Betroffenheit vorliegt:

  • Es besteht ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung (für das Kalenderjahr 2021 oder das im Jahr 2022 endende abweichende Wirtschaftsjahr).
  • Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt. Es können dabei die Gesamtkosten vereinfacht ermittelt werden, indem vom Umsatz der Gewinn abgezogen wird (bzw im Verlustfall der Umsatz um den Verlust erhöht wird).

Bei Vorliegen der Betroffenheit ist laut BMF eine Reduktion der Vorauszahlung für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages gerechtfertigt, sofern nicht den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits zuvor durch eine beantragte Herabsetzung entsprochen wurde.

Unabhängig davon kann weiterhin eine Herabsetzung der Vorauszahlungen im gesetzlichen Rahmen des § 45 Abs 4 EStG beantragt werden, welche eine Herabsetzung auf bis zu Null ermöglicht. Dafür muss allerdings im Antrag die voraussichtliche Höhe der Bemessungsgrundlage durch Vorlage geeigneter Unterlagen bzw Berechnungen glaubhaft gemacht werden.

Die Antragstellung wird wie bisher über FinanzOnline erfolgen.

5.4.2022 / Autoren: Mario Wegner und Valentin Strasser / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at