Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen herausfordernden Situation für alle Unternehmen stellt das Bundesministeriums für Finanzen österreichischen Exporteuren einen Kreditrahmen in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Abwicklung erfolgt durch die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB), die Antragstellung erfolgt über die (Haus-)Bank des Unternehmens. fwp stellt die wesentlichen Eckpunkte dieser Stützungsmaßnahme dar.

Österreichische Exporteure können den Kredit über die Hausbank bei der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) beantragen. (Bild: pixabay.com)

Zielgruppe dieser Stützungsmaßnahme sind Exporteure und zwar sowohl Großunternehmen als auch KMU, deren Lieferungen und Leistungen nicht unter das Sicherheitskontrollgesetz und/oder die Kriegsmaterialverordnung fallen und in der Regel eine österreichische Wertschöpfung von zumindest 25% aufweisen.

Die Exportstützung erfolgt durch Wechselbürgschaftszusage durch die OeKB, sowohl für neue als auch bestehende Rahmenfinanzierungen („Sonder-KRR“). Abhängig von der Bonität des Unternehmens übernimmt die Republik Österreich das Risiko für den Ausfall von 50 bis 70 Prozent des Kreditrahmens. Auch bei bereits bestehenden Rahmenfinanzierungen bei der OeKB (KRR- oder Exportfonds-Kredit), kann der Sonder-KRR ergänzend beantragt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonder-KRR ist, dass das Unternehmen vor Ausbruch der Krise gesund war, wobei die OeKB als Nachweis dafür die Bilanz zum letzten Bilanzstichtag oder allenfalls eine vorläufige Bilanz heranzieht. Die OeKB wendet zur Beurteilung, ob ein Unternehmen vor Kriseneintritt gesund war nicht die URG-Kennzahlen an, sondern ein eigenes Ratingverfahren. Im Einzelfall ist auch bei Unterschreiten der für eine Inanspruchnahme maßgeblichen Ratingschwelle eine Inanspruchnahme des Sonder-KRR nicht gänzlich ausgeschlossen, wenn zusätzliche Sicherheiten beigebracht werden (zB im Konzern durch entsprechende Garantien von Gesellschaftern).

Die Exportstützung ist mit 10 Prozent für Großunternehmen und 15 Prozent für KMU des Exportumsatzes im vorangehenden Geschäftsjahr begrenzt. Für den Einzelkredit gilt eine maximale absolute Obergrenze von EUR 60 Mio. pro Firmengruppe. Auch ein bestehender KRR kann aufgestockt werden, wenn zum Zeitpunkt der Erhöhung ein ausreichender Finanzierungsbedarf an Exportaufträgen und Exportforderungen gegeben ist, genügend Drittforderungen zur Besicherung vorliegen und diese auch in Zukunft noch vorhanden sind (für einen Neu-Sonder-KRR ist hingegen kein Nachweis für einen konkreten Finanzierungsbedarf in Form vorliegender Exportaufträge oder Exportforderungen erforderlich).

Auch für im Rahmen von Factoring verkaufte Forderungen kann der Sonder-KRR beantragt werden. Die OeKB hat auch bestätigt, dass der Sonder-KRR auf mehrere Banken aufgeteilt werden kann, was insbesondere bei konsortialen Finanzierungen einschlägig sein kann.

Der eingeräumte Rahmenkredit muss tatsächlich ausgenützt werden, da nicht ausgenützte Rahmen anderen Unternehmen die Möglichkeit auf Stützung nehmen würden. Die OeKB behält sich eine quartalsweise Anpassung bzw. Kündigung des Sonder-KRR abhängig von der tatsächlichen Ausnützung vor, wobei dies derzeit erstmals zum 30.9.2020 geplant ist.

Weitere Eckdaten für den Sonder-KRR sind:
• Wechselbürgschaftsentgelt: 0,3% p.a. des ausgenützten Betrags, insoweit die Hausbank das Insolvenzrisiko trägt, sowie 0,6% p.a. für den Teil, für den die Republik Österreich das Risiko trägt.
• Bearbeitungsgebühr: einmalig 0,1% des beantragten Kreditvolumens, mindestens EUR 10,– und maximal EUR 720,–.
• Finanzierungszinssatz: Die Finanzierung erfolgt über den Kontrollbank-Refinanzierungsrahmen mit dem jeweils aktuellen Zinssatz (derzeit 0,5% p.a.).
• Sicherheiten: Die OeKB hat sich diesbezüglich noch nicht festgelegt; die Bedingungen der Haftungsübernahme werden Einzelfallbezogen festgelegt (in der Regel erfolgt ein anteiliges Mitpartizipieren an den Sicherheiten für den Kredit).
• Laufzeit: vorerst auf zwei Jahre beschränkt
• Vorzeitige Rückführung: zulässig; wird der Sonder-KRR vorzeitig rückgeführt, fallen gegenüber der OeKB keine Breakage Costs an.

26.3.2020 / Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH / www.fwp.at