Maßnahmen für Erleichterungen im Festsetzungs- und Rechtsmittelverfahren (Fristen):

STEUERERKLÄRUNGSFRISTEN

Jahressteuererklärungen
Steuererklärungen (ESt, KöSt, USt und Feststellungserklärungen) sind grundsätzlich jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres (bei elektronischer Einreichung) einzureichen.

Die Abgabenbehörde kann (Ermessensentscheidung) im Einzelfall auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen verlängern (Einzelfristverlängerung). Wird diese nicht verlängert, ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.

Ist ein Abgabepflichtiger steuerlich vertreten, so kann dieser grundsätzlich von der „Quotenregelung“ Gebrauch machen. Diesfalls sind die Steuerklärungen spätestens bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahres einzureichen. Kann diese Frist nicht gewahrt werden, gilt obenstehende Ausführung zu „Einzelfristverlängerungen“.

BMF-Information vom 24. März 2020
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2019 wird allgemein bis zum 31. August 2020 erstreckt.

KSW-Informationen vom 20. und 23. März 2020
Für Jahressteuererklärungen 2018, die im Rahmen der Quotenregelung bis spätestens 31. März 2020 einzureichen gewesen wären, wird die Quotenregelung ausgesetzt. Die Steuererklärungen 2018 (auch abberufene) gelten als rechtzeitig eingebracht, wenn die Einreichung bis zum 31. August 2020 erfolgt. Hierdurch tritt auch kein Ausschluss von der Quotenregelung für 2019 ein.

Umsatzsteuervoranmeldungen
Umsatzsteuervoranmeldungen sind grundsätzlich spätestens bis zum 15. des zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen.

Auch die Frist zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ist verlängerbar, da auch Umsatzsteuervoranmeldungen als Steuererklärungen gelten. Auch hier liegt die Entscheidung über die Gewährung der Fristverlängerung im Ermessen der Abgabenbehörde.

Hinsichtlich der Frist zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ist keine allgemeine Fristverlängerung vorgesehen. Die Ermessensübung wird angesichts der aktuellen Situation zugunsten der Steuerpflichtigen zu üben sein.

BMF-Information vom 24. März 2020
Sollte es dennoch zu verspäteten Abgaben von Jahressteuererklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen kommen, so ist kein Verspätungszuschlag festzusetzen, sofern die Verspätung vor dem 1. September 2020 eintritt.

RECHTSMITTELFRIST

Ordentliches Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde)
Die Frist zur Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels (Bescheidbeschwerde) beträgt einen Monat ab Zustellung des zu bekämpfenden Bescheids.

Die Rechtsmittelfrist ist (keine Ermessensentscheidung) aus berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern.

2. COVID-19-Gesetz
Rechtsmittelfristen die nach dem 16. März 2020 zu laufen beginnen (Bescheidzustellung) und Rechtsmittelfristen die zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, werden allgemein bis zum 30. April 2020 unterbrochen. Die Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Von dieser Unterbrechung sind auch Fristen für Vorlageanträge und Maßnahmenbeschwerden umfasst.

Dies gilt auch für Fristen im Finanzstrafverfahren (Beschwerde, Einspruch, Beschwerdeanmeldung).

Ähnliches gilt für die 6-wöchige Revisionsfrist an den VwGH und für die Beschwerdefrist an den VfGH. Die Fristen, die zum 22. März 2020 (Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes) noch nicht abgelaufen sind oder danach zu laufen beginnen, werden bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Frist für Anträge nach § 299 BAO
Die Jahresfrist ab Zustellung für die Aufhebung oder Abänderung eines Abgabenbescheids ist eine Fallfrist. Sie ist nicht verlängerbar und daher unbedingt zu berücksichtigen.

Obwohl in einer Information auf der Homepage von voriger Woche zu lesen war, dass auch die Jahresfrist für Aufhebungs- bzw. Abänderungsanträge gehemmt werden sollte, lässt sich aus dem in Kraft getretenen Gesetz keine Unterbrechung oder Hemmung ableiten. Auch, wenn sich die Hemmung der Jahresfrist (§ 299 BAO) in den Gesetzesmaterialien zum 2. COVID-19-Gesetz wiederfindet, ist nach aktuellem Stand dringend anzuraten, die Jahresfrist einzuhalten, da es sich um ein Redaktionsversehen zu handeln scheint.

BETRIEBSPRÜFUNGEN

Aufgrund von Anregungen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) hat das BMF informell darüber informiert, dass es aufgrund der Coronavirus-Krise zu weiteren Erleichterungen im Prüfungs- und Kontrollbereich der Finanzverwaltung kommen wird.

Laut BMF werden Außenprüfungshandlungen, Nachschauen und Erhebungen der Finanzämter, der Finanzpolizei, der Zollämter und des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge bei Abgabepflichtigen bis auf weiteres nicht begonnen, wenn die betroffenen Unternehmen glaubhaft machen, dass sie diese Prüftätigkeiten aufgrund der Coronavirus-Krise nicht ausreichend unterstützen können.

Auch Amtshandlungen, die bereits begonnen wurden, werden aus denselben Gründen ausgesetzt oder unterbrochen. Finanzstrafrechtliche Erhebungen sind von diesen Erleichterungen ausgenommen.

25.3.2019 / Autoren: Ines Hofbauer-Steffel, Mario Wegner / pwc Österrech / www.pwc.at