Aktueller Stand der Fördermaßnahmen zu Fixkostenzuschuss, Investitionsprämie und Härtefall-Fonds. (Bild: pixabay.com)

Am 1. Oktober 2020 wurde vom BMF eine aktualisierte Version der FAQ zum Fixkostenzuschuss I veröffentlicht, am 25. September 2020 veröffentlichte die aws einen aktualisierten Fragenkatalog zur Investitionsprämie. Zum Härtefall-Fonds gibt es bis dato lediglich Ankündigungen der Bundesregierung. Wesentliche Ergänzungen und Klarstellungen zu diesen COVID-19 Förderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

FAQ zum COVID-19 Fixkostenzuschuss I


Die am 1. Oktober 2020 vom BMF veröffentlichte, aktualisierte Version der FAQ zum Fixkostenzuschuss I enthält folgende wesentliche Ergänzungen:

Definition „qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen“ (A.16.a.)
Als qualifizierte Daten des Unternehmens gelten sämtliche Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens, mit deren Hilfe verlässlich die tatsächliche Höhe der Umsatzausfälle sowie die tatsächlich angefallenen Fixkosten ermittelt werden können. Es muss sich also um überprüfbare Daten aus dem Rechnungswesen handeln.

Abgrenzungsfragen iZm nach dem 16. März 2020 neu gegründeten Unternehmen, die durch Umgründung einen bereits bestehenden operativ tätigen Betrieb übernehmen bzw. fortführen (B.I.1.a.)
Unternehmen, die vor dem 16. März 2020 keine Umsätze erzielt haben, können nur dann einen Fixkostenzuschuss beantragen, wenn sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Spaltung, Anwachsung) einen schon vor dem 16. März 2020 existierenden operativ tätigen (Teil-)Betrieb übernehmen bzw. fortführen. Eine Antragsberechtigung ist nicht möglich, wenn eine Umgründung im Wege der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge (z.B. Einbringung) erfolgt ist.

Abgrenzungsfragen iZm ausländischen Betriebsstätten (B.I.3.)
Bei der Berechnung des Umsatzausfalls ist der einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnende Teil (des Umsatzes) nicht zu berücksichtigen.

Weiterverrechnungen im Konzern und Konzernumlagen (B.II.4.)
Fremdübliche Aufwendungen für vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Konzernunternehmen dürfen grundsätzlich als Fixkosten angesetzt werden, wobei auch im Konzern die Schadensminderungspflicht gilt. Klargestellt wird aber in den FAQ nunmehr, dass in Konzernumlagen enthaltene Personalaufwendungen nicht als Fixkosten angesetzt werden können.

Berechnung des Umsatzausfalles iZm Kauf/Verkauf von mehreren Betrieben im letzten Jahr (B.IV.13)
Wurden Betriebe ge- oder verkauft, dann ist für die Berechnung des Umsatzausfalls die betriebsbezogene Vergleichbarkeit maßgeblich. Stehen einem Unternehmen die für die Berechnung des Umsatzausfalls notwendigen Umsätze des Vergleichszeitraums (zB bei einem zugekauften Unternehmensteil) nachweislich nicht zur Verfügung, kann (analog zu Neugründungen) eine plausibilisierte Planungsrechnung herangezogen werden.

Berechnung des Umsatzausfalls, wenn im Vergleichszeitraum keine Umsätze erwirtschaftet wurden (B.IV.14.)
Fehlen Vergleichswerte, weil im Vergleichszeitraum in 2019 zwar ein normaler Geschäftsbetrieb gegeben bzw. vorgesehen war, aber wegen besonderer Umstände (z.B. wegen Umbauten) keine Umsätze erwirtschaftet wurden, so kann für die Berechnung des Umsatzausfalles (analog zu Neugründungen) eine plausibilisierte Planrechnung herangezogen werden. Fehlen die Vergleichswerte, weil regelmäßig keine Umsätze erwirtschaftet werden, ist bei der Berechnung des gesamten Umsatzausfalls der Umsatz für diese Zeiträume mit dem tatsächlichen Wert von Null anzusetzen.

Die FAQ zum Fixkostenzuschuss finden Sie unter www.fixkostenzuschuss.at

FAQ zur Investitionsprämie


Am 25. September 2020 veröffentlichte die aws einen aktualisierten Fragenkatalog zur Investitionsprämie. Die FAQ stellen u.a. folgendes klar:

  • Investitionen iSd Richtlinie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen (Pkt. 3.2):
    • Aktivierungspflicht
    • Abnutzbares Anlagevermögen
    • Eindeutige Zuordenbarkeit zu einem Förderprozentsatz bzw. Schwerpunkt
    • Vorliegen einer eigenen Rechnung für jede einzelne Investition
    • Gesonderte Aktivierung der Investition
  • Als erste Maßnahme gilt auch die Beantragung der behördlichen Genehmigung, sofern das Nichtvorliegen bereits beantragter behördlicher Genehmigungen die ersten Maßnahmen iSd Punktes 5.3.2 der Richtlinie nicht fristgerecht ermöglichen. Die Beantragung der behördlichen Genehmigung muss jedenfalls vor dem 31. Oktober 2020 erfolgt sein (Pkt. 3.5).
  • Elektro-Fahrzeuge (14% Prämie) müssen nicht mit Strom aus erneuerbarer Energie betrieben werden, um förderwürdig zu sein.
  • Leasingfinanzierte Investitionen sind dort förderbar, wo das Leasinggut aktiviert wird (Pkt. 3.25).
  • Ein Ankauf von bereits im Unternehmen genutzten Anlagegütern, die gemietet oder geleast werden, ist nicht förderbar, da in diesem Fall die erste Maßnahme in Form einer Lieferung bereits erfolgt ist (Pkt. 3.27).
  • Bei der Abrechnung der Investitionsprämie werden Sammelrechnungen nicht akzeptiert. Für jede beantragte und abgerechnete Investition muss eine eigene Rechnung vorgelegt werden. Weiters kann jede Investition, die mit einer separaten Rechnung abzurechnen ist, nur entweder auf 7%ige oder 14%ige Förderbarkeit zugerechnet werden (Pkt. 8.2 und 8.3)

Die FAQ zur Investitionsprämie finden Sie unter www.aws.at

Neues zum Härtefall-Fonds
Am 7. Oktober 2020 kündigte die österreichische Bundesregierung folgende Änderungen iZm dem Härtefall-Fonds an:

16.10.2020 / Autorinnen: Daniela Stastny, Cornelia Kalina, Alexandra Velic / PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / www.pwc.at