Für folgende Umsätze gelten rückwirkend ab 1. Jänner 2016 vereinfachte Bestimmungen:

Umsätze im Freien: Umsätze, die im Freien getätigt werden, müssen nicht mehr mit den Umsätzen des Hauptbetriebes zusammengerechnet werden. Sie werden isoliert von den gesamtbetrieblichen Umsätzen betrachtet. Das bedeutet, dass die Umsatzgrenze für jeden dieser Bereiche gesondert in Anspruch genommen werden kann.

Hüttenumsätze (Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten) werden mit Umsätzen im Freien gleichgestellt. Auch sie können bis maximal 30.000 Euro mittels Kassasturz aufgezeichnet werden.

Umsätze von Buschenschanken: Buschenschankbetriebe werden für Umsätze bis jeweils 30.000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem von der Registrierkassenpflicht befreit, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist.

Umsätze von Vereinskantinen: Keine Registrierkassenpflicht gilt beim Kantinenbetrieb gemeinnütziger Vereine (z.B. Fußballvereine), sofern die Kantine an maximal 52 Tagen im Jahr geöffnet ist und nicht mehr als 30.000 Euro einnimmt.

Umsätze von Vereinsfesten: Veranstaltungen von gemeinnützigen Vereinen und Körperschaften öffentlichen Rechts sind im Ausmaß von bis zu 72 Stunden im Jahr von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Dabei wird auf jene Stunden abgestellt, in denen eine gastgewerbliche Betätigung (Ausschank) vorliegt. Wird die Verpflegung an eine Unternehmerin/einen Unternehmer (z.B. Gastwirtin/Gastwirt) ausgelagert, ist deren/dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes anzusehen und wird gesondert betrachtet.

Umsätze von ortsüblichen Parteifesten
: Bis zu einem Jahresumsatz von 15.000 Euro sind auch ortsübliche Feste von Bezirks- und Ortsorganisationen politischer Parteien von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Voraussetzung ist, dass die Überschüsse für gemeinnützige oder politische Zwecke verwendet werden.

Manipulationssicherheit bei Registrierkassen erst ab 1. April 2017
Die Frist zur Einrichtung technischer Vorkehrungen gegen Manipulationen von Registrierkassen wird um drei Monate bis 1. April 2017 verlängert, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umstellung zu verschaffen.

Neue Beschäftigungskategorie „Aushilfskraft“
Für Personen, die bereits erwerbstätig und aus diesem Grund vollversichert sind, werden Aushilfstätigkeiten ab dem Jahr 2017 attraktiver gestaltet. Für diese Aushilfskräfte wird eine Steuerbefreiung eingeführt. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss auch keine Lohnnebenkosten in Form von Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abführen. Sie/er muss lediglich einen Lohnzettel übermitteln.

Die Befreiung steht für Aushilfskräfte unter folgenden Voraussetzungen zu:
• Die Beschäftigung darf nur zur Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten (“Stoßzeiten”, wie z.B. an Einkaufssamstagen in der Vorweihnachtszeit) oder zum zeitlich begrenzten Ersatz einer Arbeitskraft erfolgen.
• Der monatliche Arbeitslohn darf die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 415,72 Euro) nicht übersteigen.
• Die begünstigte Aushilfstätigkeit wird für einen Zeitraum von höchstens 18 Tagen pro Kalenderjahr – auch bei verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern – ausgeübt.
•Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf die Tätigkeit nur dann steuerfrei behandeln, wenn er an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr pro Tag eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigt.

Werden diese Grenzen überschritten, steht die Begünstigung von Beginn an nicht zu. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die voraussichtlich an mehr als 18 Tagen eine Aushilfskraft oder mehrere Aushilfskräfte beschäftigen, können die Begünstigungen daher von Beginn an nicht berücksichtigen. Die Regelung ist vorerst für die Jahre 2017 bis 2019 befristet.

Informationen zu Registrierkassen (BMF)
EU-Abgabenänderungsgesetz (EU-AbgÄG)

3. August 2016, Wien, (mp)